Die Brandschutzunterweisung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient der Brandverhütung und stellt sicher, dass Beschäftigte im Brandfall richtig handeln.
Rechtliche Grundlagen
Die Pflicht zur Brandschutzunterweisung ergibt sich u. a. aus:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
- DGUV Vorschrift 1
Arbeitgeber müssen Beschäftigte regelmäßig, verständlich und anlassbezogen unterweisen.
Wer muss unterwiesen werden?
- alle Beschäftigten
- neue Mitarbeitende vor Arbeitsbeginn
- Leiharbeitende und Fremdfirmen im Betrieb
Inhalte der Brandschutzunterweisung
Die Unterweisung muss betriebsspezifisch erfolgen und umfasst mindestens:
- Brandgefahren im Betrieb
- vorbeugender Brandschutz (z. B. Ordnung, Lagerung, Rauchverbote)
- Verhalten im Brandfall (melden, warnen, retten)
- Alarmierung und Evakuierung
- Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
Pflicht zur Ausbildung von Brandschutzhelfern
Zusätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Brandschutzhelfer auszubilden.
Rechtsgrundlage:
§ 10 ArbSchG, ASR A2.2, DGUV Information 205-023
- mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten
- mehr bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb oder großen Betrieben
Ausbildung:
- theoretische und praktische Inhalte
- Umgang mit Feuerlöschern
- Unterstützung bei Evakuierungen
Auffrischung: alle 3–5 Jahre
Dokumentation: verpflichtend
Fazit
Regelmäßige Brandschutzunterweisungen und ausreichend ausgebildete Brandschutzhelfer sind gesetzlich vorgeschrieben und erhöhen die Sicherheit von Menschen und Sachwerten nachhaltig.
