Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sollen gemäß §68 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes von Baubeginn einen Prüfbericht über die brandschutztechnischen Belange vorlegen. Im Zuge dieser Prüfung wird die zuständige Brandschutzdienststelle vom Sachverständigen beauftragt, eine Stellungnahme zum abwehrenden Brandschutz abzugeben.
Leistungsübersicht
- Prüfung der bescheinigungsfähigen Bauantragspläne auf Übereinstimmung mit der BauO NRW
- Zusammenstellen der Ergebnisse in einem Prüfbericht
- Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Rahmen der Prüfung
- Anpassung des Prüfberichts
- Ausstellen einer Bescheinigung gemäß §68 (1) Nr. 3 BauO NRW
- Stichprobenhafte Kontrollen des baulichen Brandschutzes nach §84 (4) BauO NRW einschließlich eines Kontrollberichts
- Sichtung der vollständig übergebenen Verwendbarkeitsnachweise
- Ausstellen einer Bescheinigung nach §84 (4) BauO NRW, dass das Bauvorhaben den geprüften Nachweisen entspricht.